Fluggastrechte: Welche Rechte haben Fluggäste laut Fluggastrechteverordnung?

Ausfall, Annullierung, Verspätung oder Umbuchung – für den Familienurlaub ist es ein gänzlich schlechter Beginn, wenn die gebuchte Maschine nicht pünktlich oder gar nicht startet. Wenn dadurch dann der Anschlussflug verpasst wird, ist es doppelt ärgerlich – Geschäftsreisende geraten in Terminnot. Finanzielle Entschädigung, Verpflegung und Übernachtung – all das kann euch zustehen, auch wenn die Fluggesellschaft sich in einem solchen Fall gern quer stellt. Trotzdem haben Passagiere Mindestrechte, die in der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG geregelt sind, welche wir in unserem Ratgeber darstellen möchten.

Die Fluggastrechteverordnung

In der Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 sind die Rechte von Passagieren festgehalten. Die Verordnung über die Fluggastrechte wurde vom Europäischen Parlament und Rat am 11. Februar 2004 verabschiedet und trat am 17. Februar 2005 in Kraft. In der Verordnung werden Mindestrechte für Fluggäste für den Fall von

  • Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
  • Annullierung des Flugs,
  • Verspätung des Flugs

festgelegt. Für die Fälle von Annullierungen, Verspätungen oder Überbuchungen bestehen durch den Inhalt der EU-Fluggastrechteverordnung oftmals Ansprüche auf Entschädigungszahlungen, die der Fluggast von der jeweiligen Fluggesellschaft zu erhalten hat, wenn diese einen solchen Fall verschuldete. Über die Ausgleichsleistungen hinaus sind auch Unterstützungsleistungen und Verpflegungsleistungen durch die Airlines oder mögliche Übernachtungen geregelt.

Die Fluggastrechte

Wann können Fluggäste von ihren Fluggastrechten Gebrauch machen?

  • Die Fluggastrechteverordnung gilt für Flüge, die in der EU starten

oder

  • für Flüge, die von einer Fluglinie mit Sitz in der EU, Schweiz, Norwegen oder Island durchgeführt werden UND die EU als Ziel haben.

Wann gilt die Fluggastrechteverordnung nicht?

  • Für Flüge aus Drittländern in die EU, wenn die Fluggesellschaft in einem Drittland registriert ist.

Die Ansprüche sind immer an das ausführende Luftfahrtunternehmen direkt zu stellen. Auch bei Pauschalreisen sind die Ansprüche an die Fluggesellschaft und nicht an den Reiseveranstalter zu richten. Bei Codesharing-Flügen sollte beachtet werden, dass sich der Anspruch an die ausführende Airline richtet und nicht an die Gesellschaft, mit der der Beförderungsvertrag geschlossen wurde.

Entschädigungsansprüche

Entschädigung bei Flugverspätung und FlugausfallGemäß der Fluggastrechte haben Passagiere Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag. Die Höhe des Entschädigungsanspruches richtet sich nach der Strecke des Fluges. Die Flugdistanz wird dabei wie folgt gestaffelt:

  • 250 Euro bei einer Strecke bis 1500 km
  • 400 Euro bei einer Strecke bis 3500 km
  • 600 Euro für eine Strecke von mehr als 3500 km

Liegt die Flugstrecke von mehr als 3500 km ausschließlich innerhalb der EU, so haben Fluggäste Anspruch auf 400 Euro Entschädigung.

Ausnahmen bei den Fluggastrechten

Fluggesellschaften sind zu keiner Zahlung von Entschädigungsleistungen verpflichtet, wenn sie keinen Einfluss auf die Umstände haben. Das sind vor allem

  • Wetterbedingungen,
  • Streiks.

Allerdings sind die Fluglinien dann verpflichtet, bestimmte Unterstützungsleistungen und Verpflegungsleistungen zu erbringen. Dazu gehören Getränke, Mahlzeiten, aber auch kostenlose Telefonate. Im Notfall müssen Airlines auch Hotelübernachtungen anbieten.

Flugverspätung

Laut Fluggastrechteverordnung besitzen Fluggäste bei Flugverspätung ein Recht auf Entschädigung. Wann müssen die Fluggesellschaften zahlen, wie hoch sind die Entschädigungsansprüche und was haben die Passagiere bei verspätetem Abflug zu beachten?

Weiterlesen: Rechte bei Flugverspätung

Flugausfall

Die Fluggastrechte sind auch bei Flugausfall geregelt. Welchen Anspruch auf Betreuungsleistungen und Schadensersatz haben Fluggäste bei einem Flugausfall?

Weiterlesen: Rechte bei Flugausfall

Flugumbuchung

Reisende haben unter Umständen auch bei einer Flugumbuchung das Recht auf eine Entschädigung. Die Fluggastrechte sprechen auch von Nichtbeförderung, wenn eine Fluggesellschaft die Fluggäste auf einen anderen Flieger umbucht.

Weiterlesen: Rechte bei Flugumbuchung

Gepäckschäden

Wurde das Gepäck beschädigt, so kann gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Das Montrealer Übereinkommen regelt derartige Haftungsfragen im zivilen Luftverkehr.

Weiterlesen: Gepäckschäden

Flugverspätung: Rechte, wenn die Familienreise verspätet beginnt

Wenn der Familienurlaub bereits mit Verspätung beginnt ist das für alle Familien ärgerlich. Die Fluggesellschaften haben ihren Passagieren gegenüber jedoch einige Leistungen bei Flugverspätung zu erbringen. Diese Fluggastrechte sind in der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union geregelt.

Rechte bei Flugverspätung

Flugverspätung bei FlugausfallEin Anspruch auf Entschädigungsleistungen bei Flugverspätung besteht laut der Verordnung, wenn die Fluggäste sich rechtzeitig am Check-In eingefunden haben. Das heißt mindestens 45 Minuten vor dem Flug, wenn es nicht anders durch die Fluglinie angekündigt wurde.

Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung bei Flugverspätung ist prinzipiell, dass der Flug in der EU startet oder die Airline ihren Sitz in der EU hat und das Ziel sich in der EU befindet. Außerdem muss die Fluggesellschaft für die Flugverspätung verantwortlich sein, dass der Verbraucher sein Geld zurück erhält.

Verantwortlich sein für den verspäteten Abflug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Fluglinie für die Verspätung selbst verantwortlich ist, zum Beispiel durch einen technischen Defekt. Bei einer Flugverspätung durch schlechte Wetterbedingungen, Sperrung des Flughafens oder Streiks können der Fluggesellschaft gegenüber keine Ansprüche geltend gemacht werden. Unter Umständen können jedoch auch hier Ausnahmen gemacht werden, wenn zum Beispiel Maschinen anderer Gesellschaften planmäßig starten können.

Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden, wird diese einem Flugausfall gleichgestellt und die Passagiere können eine Ausgleichszahlung erwarten. Diese muss gegenüber der ausführenden Airline eingefordert werden.

Höhe der Entschädigungssumme bei Flugverspätung

Die Höhe der Entschädigungszahlung bei einer Verspätung ist abhängig von der Strecke des Fluges.

  • Bei Flügen bis 1500 km muss ein Betrag von 250 Euro durch die Fluggesellschaft gezahlt werden.
  • Bei Flügen bis 3500 km sind 400 Euro dem Fluggast gegenüber fällig.
  • Bei einer Flugdistanz von mehr als 3500 km muss die Airline 600 Euro zahlen.

Liegt dabei die Strecke von mehr als 3500 km ausschließlich innerhalb der EU, so beträgt die Höhe der Entschädigungssumme auch 400 Euro bei einer Flugverspätung.

Flugausfall: Rechte, wenn der Flug annulliert wird

Richtig ärgerlich für den Start der Familienreise ist es, wenn der Flug annulliert wird. Doch haben Fluggäste den Fluggesellschaften gegenüber bei Flugausfall Rechte, die in der Fluggastrechteverordnung der EU geregelt sind.

Rechte bei Flugausfall

FlugausfallDie Airlines sind verpflichtet ihre Fluggäste so zeitnah, wie möglich, über eine Annullierung eines Fluges in Kenntnis zu setzen. Die Fluggesellschaft bemüht sich dann ihren Passagieren schnellstmöglich einen Ersatzflug anzubieten. Außerdem muss die Fluglinie für Versorgungsleistungen und Betreuungsleistungen aufkommen. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke sowie der Zugang zu Kommunikationsmitteln.

Ist die Fluglinie verantwortlich für den Flugausfall, so haben die Fluggäste ein Recht auf Entschädigungsleistungen im Bereich von 250 bis 600 Euro, je nach Flugdistanz. Ein solcher Schadensersatz ist für die Fluggesellschaft dann fällig, wenn die Passagiere nicht mindestens 14 Tage vor dem Flug über den Ausfall informiert wurden. Wurde der Flug jedoch gestrichen und die Airline ist nicht dafür verantwortlich, so besteht für die Geschädigten kein Recht auf Entschädigung.

Nicht verantwortlich sind die Airlines bei höherer Gewalt – zum Beispiel, wenn der Flug wegen schlechter Wetterbedingungen ausfällt. Für den Flugausfall ebenfalls nicht verantwortlich ist die Fluggesellschaft bei Streiks.

Passagiere sollten sich trotz kurzfristiger Ankündigung einer Flugverspätung oder -annullierung pünktlich am Flughafen einfinden, um die Ansprüche auf den Flug nicht zu verlieren. Die Airlines werden versuchen für einen Ersatzflug zu sorgen.

Entschädigung bei Flugausfall

Findet der Ersatzflug erst am Folgetag statt, so muss die Fluglinie für eine Hotelübernachtung aufkommen.

  • Ist das Reiseziel bis 1500 km entfernt, haben Passagiere ab zwei Stunden Wartezeit Anspruch auf Verpflegungsleistungen. Dazu gehören Mahlzeiten und Getränke, aber auch die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (Telefon, Fax, E-Mail).
  • Ist das Reiseziel bis 3500 km entfernt, gelten die gleichen Ansprüche ab einer Wartezeit von drei Stunden.
  • Ist das Flugziel mehr als 3500 km entfernt und die Verzögerung beträgt mehr als vier Stunden, muss die Airline Verpflegungsleistungen anbieten.

Bei einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden können Fluggäste von ihrem Flug zurücktreten und erhalten ihr Geld zurück.

Wurden die Reisenden nicht mindestens 14 Tage vor dem Flugdatum über den Ausfall informiert und die Airline ist verantwortlich für den Flugausfall, so können der ausführenden Fluggesellschaft gegenüber Entschädigungsansprüche gestellt werden, wenn die Ankunftszeit am Zielort sich um mehr als drei Stunden verspätet.

Die Höhe der Entschädigungszahlung richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600 Euro. Ausnahmen sind dabei jedoch Babys und Kleinkinder, falls diese kostenfrei gereist sind.

Flugumbuchung: Rechte, wenn der Flug umgebucht wird

Die Verbraucherrechte bei Flugreisen sind in der Fluggastrechteverordnung geregelt. Diese Fluggastrechte können Fluggesellschaften zu einer Entschädigungszahlung bei einer Flugumbuchung verpflichten.

Rechte bei Flugumbuchung

FlugumbuchungDer Urlaub wurde langfristig geplant, die Reise gebucht und dann erhalten die Passagiere kurzfristig die Nachricht, dass sie auf einen anderen Flieger umgebucht werden. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Reisenden in einem solchen Fall Anspruch auf eine Entschädigungszahlung haben können. Denn auch in diesem Fall spricht man von Nichtbeförderung.

In diesem Fall der Flugumbuchung ging es vor Gericht um die Klage eines Ehepaares, die eine Reise in die Türkei gebucht hatten. Die Familie wurde zwei Wochen vor dem Flug auf die Umbuchung hingewiesen, wollte jedoch wegen Nichtbeförderung eine Entschädigung von 400 Euro erhalten.

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